Friedhofsverwaltung
•Gebührenordnung
Geschichte

Evangelischer Friedhof Voerde


Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof
der Evangelischen Kirchengemeinde Voerde in Ennepetal
vom 27. September 2001, in der Fassung vom 25. August 2005

Achtung!   Keine Gewähr für die Richtigkeit der folgenden Angaben:

Die Evangelische Kirchengemeinde Voerde in Ennepetal - als Friedhofsträgerin – erlässt gemäß § 6 der Friedhofsordnung der Kirchengemeinde vom 08. November.1979 für den evangelischen Friedhof in Voerde die nachstehende Friedhofsgebührensatzung.

§ 1  Gebührenpflicht
  1. Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.
  2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung.
  3. Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtung nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsverwaltung entstanden sind.

§ 2  Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldnerin, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

§ 3  Fälligkeit und Widerspruch
  1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
  2. Die Gebühren sind 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  3. Die Friedhofsträgerin kann Bestattungen und Leistungen verweigern, sofern fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind.
  4. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
  5. Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet das Leitungsorgan der Friedhofsträgerin.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 4
I. Nutzungsgebühren
  1.Reihengrabstätten
  1.1.Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
  1.1.1.Erdbestattungen von Totgeburten (Ruhezeit 25 Jahre) 285,00 €
  1.1.2.Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
(Ruhezeit 25 Jahre)
285,00 €
  1.1.3.Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 8. Lebensjahr an
(Ruhezeit 25 Jahre)
500,00 €
  1.1.4.Urnenbeisetzungen (Ruhezeit 25 Jahre)285,00 €
  1.2.Reihengrabstätten in Rasenlage ohne Nutzungsrecht einschließlich Pflege durch die Friedhofsträgerin mit und ohne einheitliche Namensplatte
  1.2.1.Erdbestattungen mit Namensplatte1.150,00 €
ohne Namensplatte (Ruhezeit 25 Jahre)890,00 €
  1.2.2.Urnenbeisetzungen mit Namensplatte850,00 €
ohne Namensplatte (Ruhezeit 25 Jahre)590,00 €
  2.Wahlgrabstätten
  2.1.Wahlgrabstätten
  2.1.1.Erdbestattungen je Grabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.050,00 €
  2.1.2.Urnenbestattung je Grabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) 435,00 €
  2.1.3.Verlängerungsgebühr für Erdbestattungen je Grabst&aul;tte und Jahr35,00 €
  2.1.4.Verlängerungsgebühr für Urnenbeisetzungen je Grabstätte und Jahr15,00 €
III. Bestattungsgebühren
  1.Grundgebühren
  1.1.Erdbestattungen von Totgeburten290,00 €
  1.2.Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (Reihengrab)520,00 €
(Wahlgrab)590,00 €
  1.3.Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 8. Lebensjahr an (Reihengrab)665,00 €
(Wahlgrab)710,00 €
  1.4.Urnenbeisetzungen260,00 €
  2.Besondere Gebühren
  2.1.Benutzung der Friedhofskapelle270,00 €
  2.2.Benutzung der Leichenkammer95,00 €
  2.3.Ausschmückung des Grabes (Erdbestattung) 40,00 €
  (Urnenbestattung)25,00 €
  2.4.Einheitliche Grabplatte gem. § 4 Abs. 1.2 Friedhofsgebührenordnung 260,00 €
  2.5.Gebühren bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes (pro Jahr und Grabstelle)30,00 €
IV. Gebühren für Umbettungen
  1.Umbettungen auf demselben Friedhof
  bei Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr je Grab990,00 €
  bei Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 8. Lebensjahr an je Grab1300,00 €
  bei Urnenbeisetzungen je Grab405,00 €
  2.Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
  bei Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr je Grab480,00 €
  bei Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 8. Lebensjahr an je Grab590,00 €
  bei Urnenbeisetzungen je Grab145,00 €
  4.Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof in ein Wahlgrab
  bei Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr je Grab590,00 €
  bei Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 8. Lebensjahr an je Grab710,00 €
  bei Urnenbeisetzungen je Grab260,00 €
  5.Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof in ein Reihengrab
  bei Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr je Grab520,00 €
  bei Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 8. Lebensjahr an je Grab665,00 €
  bei Urnenbeisetzungen je Grab260,00 €
V. Sonstige Gebühren
  1.Für die Genehmigung
  1.1. . . . zur Errichtung eines stehenden Grabmales einschließlich der Prüfung der         Standsicherheit50,00 €
  1.2. . . . zur Errichtung eines liegenden Grabmales 35,00 €
  1.3. . . . zur Änderung eines Grabmales35,00 €
  1.4. . . . zur Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen (u.a. Grabeinfassungen)35,00 €
  3.Für die Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung (Schutzgebühr)5,00 €
  4.Für Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung10,00 €
  5.Für die Umschreibung von Nutzungsrechten, die nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung steht.10,00 €
§ 5  Öffentliche Bekanntmachung
  1. Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
  2. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 36 der Friedhofsordnung der Kirchengemeinde vom 08.November 1979
§ 6  Inkrafttreten
  1. Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am 01. Januar in 2006 Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 27.09.2001, in ihrer Fassung vom 16.09.2004, außer Kraft.
Ennepetal den 24. August 2005

     Die Friedhofsträgerin